Vereinssatzung

§ 1

Die Gilde trägt den Namen: Schützengilde Binz 1925/1991 e.V.

§ 2

Die Gilde ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR 2215 eingetragen.

Die Gilde wurde am 21.Mai 1991 gegründet; in der Tradition der am 17. April 1925 gegründeten Schützengilde.

§ 3

Der Sitz der Gilde ist das Ostseebad Binz. Die Postanschrift ist die Anschrift des 1. Altermannes. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 4

Zweck der Schützengilde Binz 1925 / 1991 e.V. ist

  • die Förderung des Schießsports als Leibesübung zur körperlichen Ertüchtigung und Beherrschung, zur Entwicklung der geistigen Konzentrationsfähigkeit, der Willenskraft und Ausdauer.
  • die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums.
  • die Pflege und Förderung der Kultur.

Die Gilde fördert und organisiert:

  • den Breitensport in den verschiedenen Arten des Sportschießens.
  • Wettkämpfe und Meisterschaften
  • die Arbeit mit der Jugend
  • die Freundschaft und die kameradschaftlichen Verbindungen zu anderen Vereinen
  • den Erhalt und den Ausbau von Schießanlagen im Kreis Rügen.

Die Gilde ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke,ihre Arbeit ist nicht Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Die Gilde verhält sich parteipolitisch, religiös und in Rassenfragen neutral und lehnt faschistisches und antihumanistisches Gedankengut ab.

§ 5

Die Schützengilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gilde erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6

Mitglied der Schützengilde kann jeder volljährige Bürger werden, soweit er im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte und unbescholten ist, sowie Schüler und Jugendliche mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

§7

Wer die Mitgliedschaft erwerben will,hat sich beim ersten Altermann schriftlich zu melden und bei seiner Meldung schriftlich die Erklärung abzugeben, dass er sich der geltenden Satzung und Ordnungen der Schützengilde Binz, mit Ausschluss jeder Rechtsmittel unterwerfen wolle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8

Die Gilde erhebt mit erfolgter Aufnahme ein Eintrittsgeld und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9

Wer mit den Zahlungen am 1. Oktober jeden Jahres im Rückstand ist, verliert einstweilen in den Versammlungen sein Stimmrecht und darf an Veranstaltungen der Schützengilde Binz nicht teilnehmen und deren Einrichtungen nicht nutzen, als bis er den Rückstand berichtigt hat.

§ 10

Der Austritt aus der Schützengilde steht jedem Mitglied frei und ist dem 1. Altermann schriftlich anzuzeigen. Er ist aber trotzdem verpflichtet, bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Ein Mitglied verliert ohne Beschluß der Gilde die Mitgliedschaft und gilt als ausgeschlossen:

      1. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
      2. wenn es mit den Beiträgen im Rückstand bleibt und nach erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb von 2 Wochen nicht Zahlung leistet.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgen, wenn dasselbe sich ehrenwidriger Handlungen schuldig macht. Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung gibt es kein Rechtsmittel.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft, einschließlich des freiwilligen Austritts, erlischt jeder Anspruch des Ausgeschiedenen an dem Gildevermögen.

§ 11

Die Generalversammlung findet nach Bestimmung des 1. Altermannes im ersten Quartal des Jahres statt. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, sobald es ihm erforderlich erscheint, oder dieserhalb ein schriftlicher Antrag von mindestens 10 Mitgliedern mit deutlicher Angabe des Zweckes vorliegt. Die Einladungen müssen in der Regel mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.

§ 12

In der Generalversammlung ist vom Vorstand der Jahresbericht zu erstatten. Vor der Versammlung findet durch die 2 gewählten Revisoren die Kassenrevision statt. Über den Befund, sowie über die Einnahmen und Ausgaben, den Kassenbestand u.s.w. erstatten die Revisoren in dieser Versammlung Bericht und beantragen, wenn alles in Ordnung ist, die Erteilung der Entlastung für den Schatzmeister.

§ 13

Die gefassten Beschlüsse in der General- und den Mitgliederversammlungen werden durch das Protokoll beurkundet. Die Protokolle werden vom Schriftführer geführt und von dem 1. und 2. Altermann, sowie dem Schriftführer unterschrieben.

§ 14

Beschlussfähig ist die Versammlung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Dem Beschluss müssen 2/3 der anwesenden Mitgliedern zugestimmt haben.

Andere, als die auf Tagesordnung aufgeführten Gegenstände dürfen in der Versammlung nicht zur Verhandlung kommen, soweit nicht die Dringlichkeit der Sache durch eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden anerkannt wird.

Das Einberufen zu Vorstandssitzungen bleibt dem 1. Altermann nach eigenem Ermessen überlassen.

§ 15

Der Vorstand der Schützengilde besteht aus dem 1. Altermann, dem 2. Altermann und dem Schatzmeister. Es können bis zu zwei Mitglieder zum erweiterten Vorstand gewählt werden, deren genaue Aufgaben durch den Vorstand festgelegt werden. Ein Schriftführer wird bei Bedarf vom 1. Altermann berufen. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 15 A

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei Ehrenmitglieder ausgeschlossen sind.

Ein Stimmrecht auf den Versammlungen haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16

Die Schützengilde wird nach innen und außen durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis der Gilde ist festgelegt, dass vorrangig der 1. Altermann mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Gilde nach innen und außen vertritt.

§ 17

Der 1. Altermann trägt die ganze Verantwortung für das Gesamtvermögen der Schützengilde. Er ist verantwortlich für die richtige Buchführung und Kassenverwaltung. Die unvermuteten Kassenprüfungen können nach seinem eigenen Ermessen zu jeder Zeit stattfinden. Die Rechnungen werden von dem 1. Altermann, nach Prüfung, zur Zahlung angewiesen. Er ist verpflichtet, das Gesamtvermögen der Gilde nach deren Beschlüssen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten. Den gesamten Schriftwechsel der Gilde, nach innen und nach außen, hat der 1. Altermann rechtsverbindlich zu unterschreiben. Auch trägt der 1. Altermann die ganze Verantwortung bei allen öffentlichen Aufzügen und Veranstaltungen.

§ 18

Der Schriftführer hat bei allen Versammlungen der Gilde das Protokoll und ferner den gesamten Schriftwechsel zu führen, soweit der 1. Altermann diesen nicht persönlich erledigt.

§ 19

Der Schatzmeister hat:

  1. alle auf die Geldgeschäfte der Schützengilde bezüglichen Arbeiten auszuführen, insbesondere die Eintrittsgelder, die Beiträge, die Schießgelder, etwaige Strafgelder und sonstige Einnahmen einzubeziehen und nur auf Anweisung des 1. Altermannes Gelder auszuzahlen.
  2. Über Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen und dieses sowie die Belege stets geordnet zur Einsicht des 1. Altermannes bereit zu halten.
  3. Rechtzeitig am Schluss des Geschäftsjahres die Rechnung der Schützengilde aufzustellen und dieselbe nebst Belegen dem 1. Altermann zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zu übergeben. Für die Gelder und die ihm sonst anvertrauten Sachen ist der Schatzmeister mit seinem gesamten Vermögen haftbar.

§ 20

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und andere Personen, welche sich besondere Verdienste um die Schützengilde erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern derselben ernannt werden. Dieselben haben die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder, sowohl hinsichtlich des Königsschießens, als auch der Festlichkeiten.

§ 21

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen der Gilde teilzunehmen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Die Teilnahme an den Schießen, insbesondere an den Ein- und Ausmärschen, sowie an der Beerdigung verstorbener Mitglieder, gilt als Pflicht. Mitglieder über 60 Jahre sind von diesen Verpflichtungen entbunden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorschriften der Satzung pünktlich nachzukommen und alles zu vermeiden, was gegen den Anstand und gute Sitten ist. Bei Verstößen hiergegen, hat der vorsitzende Altermann das Recht und die Pflicht, es zur Ordnung zu ermahnen und es bei fortlaufender Ruhestörung von den weiteren Verhandlungen und Veranstaltungen auszuschließen. Über die weiteren Maßnahmen entscheidet das Ehrengericht. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder eine sonstige entehrende Tat, die gerichtliche Bestrafung zur Folge hat, bedingt ohne weiteres den Ausschluss aus der Gilde. Mit erfolgtem freiwilligen Ausscheiden oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch an die Gilde.

§ 22

Ehrengericht.

Wenn ein Mitglied gegen Gesetz und guten Anstand handelt, sich gegen die Anordnungen der Vorstandsmitglieder dermaßen widersetzt, oder auch ein Vorstandsmitglied seine Macht überschreitet, dass der 1. Altermann oder dessen Stellvertreter auf gütlichem Wege diese Angelegenheit nicht ausgleichen kann, dann muss ein Ehrengericht gebildet werden, dem folgende Personen angehören:

          1. der 1. Altermann, welcher jedesmal den Vorsitz führt und falls derselbe selbst bei dem Falle beteiligt sein sollt, der zweite Altermann;
          2. der Schatzmeister als Beisitzer;
          3. der Präsident;
          4. der Schriftführer als Protokollführer,oder eine andere Person, die der Vorsitzende bestimmt hat aber keine Stimme;
          5. ferner durch Stimmzettel 4 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

Beide Parteien werden vorgeladen und nachdem der Kläger seine Klage und der Angeklagte seine Verteidigung zu Protokoll gegeben, nötigenfalls die Zeugen vernommen und die Parteien abgetreten sind, einigt das Gericht sich über das Urteil, welches den Beteiligten sofort bekannt zu machen ist, und dem sie sich unbedingt unterwerfen müssen. Bis dahin, dass der Verurteilte die ihm zuerkannte Strafe nicht gebüßt hat, kann derselbe an keiner Gildeveranstaltung teilnehmen. Erscheint die eine oder andere Partei oder auch beide trotz Vorladung nicht, so ist dennoch mit der Verhandlung vorzugehen und in Abwesenheit zu urteilen. Das Ehrengericht beschließt mit Stimmenmehrheit und ist berechtigt, Geldstrafen zu verhängen, auch in besonders schweren Fällen und auch im Falle, das die Geldstrafe nicht innerhalb 4 Wochen erlegt wird, zeitweise oder gänzlich Ausschließung des Betreffenden aus der Gilde auszusprechen, wonach der Ausgeschiedene jedes Recht an das Gildevermögen verliert. Jedes Rechtsmittel gegen die Ehrengerichtsentscheidung ist ausgeschlossen.

§ 23

Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bleibt der Gilde vorbehalten. Änderungsanträge von Seiten der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bei dem 1. Altermann schriftlich eingereicht sein. Eine Satzungsänderung bedarf 2/3 sämtlicher Stimmen, der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 24

Bei der Auflösung der Gilde oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Gilde an die Gemeinde Binz auf Rügen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

An der Überarbeitung der Satzung der Binzer Schützengilde von 1925 arbeiteten mit: Herr Gerhard von Jablonowski, Herr Hans-Peter Behrenwold, Herr Lutz Lüderitz, Herr Heinz Mühle und Herr Rüdiger Rachow.

Binz,den 29.04.1996

An der neuen Überarbeitung der Satzung der Binzer Schützengilde 1925/1991 e.V. waren Herr Helmut Klement, Herr Wolfgang Maske und Herr Rene Maske beteiligt. Die Änderungen der Satzung wurden auf der Jahresmitgliederversammlung der Gilde am 12.03.2016 diskutiert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Binz, den 12.03.2016